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Die folgenden Informationen sollen einen Überblick über die Erforderlichkeit eines Visums oder Aufenthaltstitels, die Verfahren im Ausland und in Deutschland zur Erstbeantragung oder Verlängerung eines Visums oder Aufenthaltstitels und weitere nützliche Informationen darstellen. Fehlt Ihnen eine Informationen? Zögern Sie nicht, uns anszusprechen.

 

1. Erforderlichkeit eines Visums / Geldbußen

Grundsätzlich ist zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt und der Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu unterscheiden.

Aufenthalt in Deutschland

Als Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates benötigen Sie kein Visum zur dauerhaften Einreise nach Deutschland.

Als Staatsangehöriger Australiens, Kanadas, der USA, Israels, Neuseelands, Japans oder Südkorea benötigen Sie einen Aufenthaltstitel in Deutschland, können diesen jedoch NACH Ihrer Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde für alle Arten des Aufenthalts beantragen.

Sofern Sie nicht zu den beiden vorgenannten Gruppen gehören, benötigen Sie bei der Einreise ein nationales deutsches Visum.

Die Liste des Auswärtigen Amts bietet Ihnen eine Übersicht, ob Sie für die Einreise ein Visum benötigen oder ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können.

Arbeiten in Deutschland

Ebenso benötigen Sie ein Visum, wenn sie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland planen. Dies gilt jedoch nicht für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates. Nehmen Arbeitnehmer eine berufliche Tätigkeit in Deutschland auf, ohne die erforderliche Genehmigung zu haben, droht dem Arbeitgeber eine Strafe von bis zu EUR 500.00,00 und Arbeitnehmern bis zu EUR 5.000,00.

 

2. Verfahren

Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

Örtlich zuständig für die Bearbeitung des Visumantrags ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben. Eine Übersicht über die Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Arten

Welches Visum Sie beantragen müssen, hängt vom Zweck des Aufenthalts (z.B. geschäftlicher oder touristischer Aufenthalt) und von der geplanten Dauer des Aufenthalts ab. Grundsätzlich beantragen Sie für Aufenthalte mit einer Dauer bis zu 90 Tagen ein Schengen-Visum. Für längerfristige Aufenthalte, also Aufenthalte über drei Monate, beantragen Sie ein nationales Visum.

Visa für Beschäftigungszwecke werden entweder zum kurzfristigen Aufenthalt (90 in 180 Tagen – Schengen-Visum) oder zum langfristigen Aufenthalt (über drei Monate – Nationale Visa) erteilt. Die jeweiligen Visa haben verschiedene Voraussetzungen, hinsichtlich der Gewährung, des Umfangs der einzureichenden Unterlagen und der Dauer der Beantragung.

Sind Sie Fachkraft und liegen bestimmte Voraussetzungen vor, besteht ggf. Anspruch auf Erteilung einer EU Blue Card oder einer ICT-Karte im Falle eines unternehmensinternen Transfers.

Mehr Informationen hierzu erhalten Sie auf der jeweiligen Infoseite.

Kosten

Die Bearbeitungsgebühr für Schengen-Visa beträgt grundsätzlich EUR 80,00 (ca. USD 85,00), für nationale Visa (zum längerfristigen Aufenthalt) EUR 75,00 (ca. USD 80,00). Allerdings sind einige Personengruppen von der Gebührenpflicht befreit. Dazu gehören unter anderem Kinder unter sechs Jahren, SchülerInnen und StudentInnen, VertreterInnen gemeinnütziger Organisationen oder Forschende.

Verfahren

Um es abzukürzen. Deutsche Bürokratie beginnt in der Botschaft im Ausland und nicht erst in Deutschland. Um möglichst zeitnah das begehrte Visum zu erhalten, raten wir zu folgendem Ablauf:

  1. Auswahl der einschlägigen Visumsart (hierbei unterstützen wir Sie)
  2. Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Visumserteilung vorliegen (hierbei unterstützen wir Sie)
  3. Buchung eines Termins zur persönlichen Vorsprache in der jeweiligen Botschaft (hierbei unterstützen wir Sie)
  4. Sammeln und Erstellen der Antragsunterlagen (hierbei unterstützen wir Sie)
  5. (ggf. Abschluss erforderlicher Versicherungen – hier unterstützen wir)
  6. (ggf. Übersendung der Unterlagen an die Bundesagentur für Arbeit – hier unterstützen wir)
  7. Wahrnehmung des Termins zur persönlichen Vorsprache in der Botschaft
  8. Abholung des Visums bei der Botschaft im Ausland / ggf. postalische Übersendung
  9. Einreise nach Deutschland
  10. ggf. Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Deutschland (hierbei unterstützen wir Sie)

 

Gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Schritten und lassen Ihnen hierzu alle erforderlichen Informationen, nützliche Übersichten und Checklisten zukommen und stehen in persönlichen Telefonaten gerne für jegliche Rückfragen zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns.

 

3. Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Sobald Ausländer in Deutschland angekommen sind, sind sie verpflichtet, sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt und bei der zuständigen Ausländerbehörde anzumelden.

 

4. Verfahren – Deutschland – Beantragung und Verlängerung des Aufenthaltstitels

Während der Gültigkeit des Visums sind Ausländer verpflichtet, eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Ist eine Aufenthaltsgenehmigung zeitlich befristet erteilt, sind Ausländer verpflichtet, die Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer zu beantragen.

Das Verfahren zur Erstbeantragung eines Aufenthaltstitels oder der Verlängerung eines Aufenthaltstitels unterscheidet sich maßgeblich von dem Verfahren zur Beantragung eines Visums. Die Anträge sind bei der jeweiligen Ausländerbehörde zu stellen. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen weicht erheblich von den Unterlagen, die bei der Visumsbeantragung erforderlich waren, ab.

Gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Schritten und lassen Ihnen hierzu alle erforderlichen Informationen, nützliche Übersichten und Checklisten zukommen und stehen in persönlichen Telefonaten gerne für jegliche Rückfragen zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns.

 

5. Kontakt zu Behörden / Direkte Ansprechpartner

Die Botschaften im Ausland und die die Ausländerbehörden in Deutschland sind seit einigen Jahren erheblich überlastet. Dies ist nicht nur auf eine administrative Fehlplanung, sondern auch auf die Folgen der Corona-Krise und des russischen Angriffskriegs in der Ukraine zurückzuführen.

Durch unsere langjährige Erfahrung können wir die Dauer der Beantragung meist sehr gut einschätzen und empfehlen immer, den Prozess möglichst frühzeitig zu beginnen. Doch auch wenn es einmal schnell gehen muss, versuchen wir durch Verfahrensmittel wie das beschleunigte Fachkräfteverfahren oder persönlichen Kontakte Prozesse zu beschleunigen.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Schritten und lassen Ihnen hierzu alle erforderlichen Informationen, nützliche Übersichten und Checklisten zukommen und stehen in persönlichen Telefonaten gerne für jegliche Rückfragen zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns.