Der Gesetzgebar plant umfassende Änderungen zur Fachkräfteeinwanderung, um einen vereinfachten Zugang für Fachkräfte zu schaffen. Lesen Sie hier mehr über die geplanten Änderungen.

Die Corona-Krise der letzten Jahre hat den bereits vor der Pandemie bestehenden erheblichen Personalbedarf in vielen Bereichen des deutschen Arbeitsmarkts, vor allem in der Industrie, der Pflege und des Handwerks, verschärft. Die Zahl der offenen Stellen lag im 3. Quartal 2022 bei rund 1,8 Millionen, der zweithöchste je gemessene Wert in Deutschland. Nach aktuellen Studien wird sich die Lage aufgrund des rentenbedingten Ausscheidens der „Generation Babyboomer“ (1946 – 1964) fortan zuspitzen.

Da dieser Bedarf aufgrund der demografischen Entwicklung und geburtenschwacher Jahrgänge langfristig nicht durch qualifiziertes Personal aus Deutschland gedeckt werden kann, setzt die Bundesregierung auf eine zügige Erleichterung der Fachkräfteeinwanderung zum deutschen Arbeitsmarkt für außereuropäische Fachkräfte.

Wie Arbeitgeber nunmehr bereits für zukünftige Stellenbesetzungen vorsorgen können und welche wichtigen Änderungen durch den Referentenentwurf zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung geplant sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

GEPLANTE ÄNDERUNGEN DES GESETZESENTWURFS ZUR WEITERENTWICKLUNG DER FACHKRÄFTEEINWANDERUNG

Die geplanten Änderungen der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung umfassen insbesondere Erleichterungen bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln und deren Voraussetzungen.

a) Erleichterungen bei der Beantragung einer Blauen Karte EU („Blue Card“)

Die Beantragung einer Blauen Karte EU „(Blue Card“) soll zukünftig erheblich erleichtert werden. Die wichtigsten Änderungen umfassen:

  • Absenkung der Mindestgehaltsgrenzen von bislang EUR 58.400 auf rund EUR 49.580 und bei sogenannten Engpassberufen (u.a. Ingenieure, Ärzte, Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) und bei Berufsanfängern in den ersten drei Jahren nach dem Abschluss ihres Hochschulstudiums von EUR 45.552 auf rund EUR 39.682
  • Ausweitung der gesetzlich bestimmten Engpassberufe auf Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bau sowie in der Logistik, in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sowie in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen wie zum Beispiel der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
  • keine Erforderlichkeit der Zustimmung der Ausländerbehörde im Falle eines Arbeitsplatzwechsels in den ersten zwei Jahren
  • keine Erforderlichkeit einer Beantragung eines Visums für Inhaber einer Blue Card eines anderen Mitgliedsstaates im Falle von Geschäftsreisen für die Dauer von 90 in 180 Tagen
  • Erleichterung des Familiennachzugs zu Inhabern einer Blue Card durch Verzicht auf Nachweispflichten hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Wohnraums und der Sicherung des Lebensunterhalts

b) Erleichterung für Studierende

Auch die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften aus dem Ausland soll für Arbeitgeber erleichtert werden. Insbesondere soll zukünftig eine flexible Anrechnung von geleisteten Arbeitstagen auf die höchstzulässigen Beschäftigungszeiten möglich sein und die insgesamt zulässigen Arbeitstage von 120 (vollen) Tagen auf 140 Arbeitstage erhöht werden.

c) Erleichterung beim Einsatz von Fachkräften

Fachkräften mit anerkannter Berufsausbildung oder anerkannter akademischer Ausbildung sollen zukünftig die Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung gestattet sein. Die Beschränkung auf die Ausübung des erlernten Berufes soll aufgehoben werden.

Ferner sieht der Referentenentwurf vor, das Zustimmungsbedürfnis der Bundesagentur für Arbeit im Falle des Vorliegens eines deutschen Hochschulabschlusses entfallen zu lassen.

d) Erleichterung beim Erwerb der Niederlassungserlaubnis

Die Anforderungen zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis, also der Erlaubnis zu einem unbefristeten Aufenthalt in Deutschland, sollen für Fachkräfte gesenkt werden. Diese sollen zukünftig eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren anstelle von bislang vier Jahren erhalten können.

e) Erleichterung beim Erwerb einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis

Ebenso sollen Zeiten, die ausländische Angestellte in einem anderen EU-Staat mit einer Blue-Card, als akademische Fachkraft oder Studierende tätig waren, ganz oder teilweise auf die für die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist lediglich, dass sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blue Card im Bundesgebiet aufgehalten hat und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blue Card im Besitz einer EU Blue Card war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat.

VERSCHÄRFUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

  • Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, dem Ausländer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt wurde und dass diese für die Erteilung der Zustimmung oder Arbeitserlaubnis zu Grunde gelegen hat.
  • Arbeitgebern in Deutschland soll es zukünftig zudem im Falle schwerwiegender Verstöße gegen arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Rechtspflichten untersagt werden können, nichteuropäische Ausländer zu beschäftigen.

 

Ob und inwieweit die Änderungen aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales umgesetzt werden, ist bislang noch nicht absehbar. Die geplanten Änderungen sind jedoch sicherlich ein erster wichtiger Schritt, um den deutschen Arbeitsmarkt im internationalen Wettbewerb um kluge Köpfe und helfende Hände im internationalen Vergleich attraktiver zu machen.

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben oder Unterstützung bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels zu Beschäftigungszwecken haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung aller Arten von Visa und Aufenthaltstitel für Deutschland.

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