Die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis kann zu erheblichen Strafen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland führen. Welche Strafen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland verhängt werden können, lesen Sie hier.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist einer der häufigsten Gründe für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine deutschen Staatsangehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind sowie deren Arbeit- und Auftraggeber müssen besondere Vorschriften beachten.

Während Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten und solche des Europäischen Wirtschaftsraums grundsätzlich unter die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes fallen, bedürfen Drittstaatsangehörige grundsätzlich immer einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit und eines Aufenthaltstitels der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Als Drittstaatsangehörige werden Ausländerinnen oder Ausländer definiert, die keine

  • Unionsbürger,
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),
  • Schweizer oder
  • Familienangehörige eines solchen Staatsangehörigen sind.

 

1. Gesetzliche Folgen bei Nichtbeachtung

Die Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung kann als Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Ausländerin bzw. des Ausländers, Arbeitgebers oder Auftraggebers geahndet werden.

  • Für ausländische Arbeitnehmer:
    • Geldbuße: bis zu EUR 5.000
    • Straftat: Freiheitsstraße bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
    • ggf. Ausweisung und Einreiseverbot

 

  • Für Arbeitgeber / Unternehmen in Deutschland:
    • Geldbuße: bis zu EUR 500.000
    • Eintrag ins Gewerbezentralregister
    • Straftat: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe
    • ZUSÄTZLICH: KOSTENTRAGUNG FÜR ABSCHIEBUNG (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Februar 2024, 1 K 859/23.KO)

 

2. Arbeitgeber muss Kosten für Abschiebung zahlen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht Koblenz (abrufbar hier) sind Arbeitgeber auch verpflichtet, die Kosten für die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen zahlen, der ohne Arbeitserlaubnis für den Arbeitgeber tätig war

Zum Fall: Der Arbeitgeber betreibt ein Baugewerbe und hatte einen albanischen Staatsangehörigen beschäftigt, obwohl dieser keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Albaner wurde im März 2023 im Rahmen einer Kontrolle durch den Zoll auf einer Baustelle des Arbeitgebers im Landkreis Bad Kreuznach angetroffen. In der Folgezeit wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen, bis er am 18. April 2023 nach Albanien abgeschoben wurde. Es entstanden Abschiebungskosten in Höhe von 5.849,01 €. Der Landkreis Bad Kreuznach verlangte mittels Bescheid von dem Unternehmen als Arbeitgeber die Erstattung dieser Kosten. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Entscheidung: Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Arbeitgeber, so die Koblenzer Richter, hafte aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten der Abschiebung, weil die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Albaners nicht erlaubt gewesen sei. Der Arbeitgeber müsse auch die Kosten der Abschiebungshaft zahlen, da die angeordnete Sicherungshaft rechtmäßig gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Albaner nach Ablauf der Ausreisefrist stationär habe behandelt werden müssen; hierüber habe er die zuständigen Stellen nicht informiert.

Die Begründung: Eine solche Kostentragungspflicht regelt § 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dort heißt es:

Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;

 

3. Empfehlung

Um solche und ähnliche Strafen zu verhindern, empfehlen wir die frühzeitige Beratung mit einem auf Aufenthaltsrecht spezialisierten Unternehmen. VISALABS steht hierfür mit der Unterstützung von Rechtsanwälten, die sich auf Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht spezialisiert haben, gerne zur Verfügung.

 

 

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