Die Energiewende macht den Ausbau erneuerbarer Energieprojekte erforderlich. Besonders im Fokus steht derzeit die Nord-Süd-Stromtrasse, um grünen Strom aus dem windreichen Norden zu den Verbrauchszentren im Süden Deutschlands zu transportieren. Diese Energie wird meist durch Windenergieanlagen im deutschen Küstenmeer oder der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWR) in der Ostsee und der Nordsee gewonnen und erfordert eine durchgängige Instandsetzung und Wartung durch deutsche und ausländische Fachkräfte.
Um dem zunehmenden Bedarf von geschulten Fachkräften begegnen zu können, wurden im Jahr 2023 durch den Gesetzgeber für inländische und ausländische Unternehmen Erleichterungen bei der Beantragung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse ergänzt. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Unternehmen die erforderlichen ausländischen Fachkräfte zügig an Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen beschäftigen können.
1. Begrifflichkeiten / Voraussetzungen
- Deutsches Küstenmeer / Ausschließliche Wirtschaftszone: Die deutschen Gewässer in Nordsee und Ostsee unterteilen sich in die 12 Seemeilen-Zone (sogenanntes Küstenmeer) und die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), die ab der 12. Seemeile beginnt und mit der 200. Seemeile, vom deutschen Festland (Basislinie) aus gerechnet, endet.
- Hoheitsrechte: Während das Küstenmeer deutsches Hoheitsgebiet ist und der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes unterliegt, kann der angrenzende Küstenstaat in der Ausschließlichen Wirtschaftszone nur in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen.
- Tätigkeit an Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen: Voraussetzungen für die erleichterte Beantragung der erforderlichen Aufenthaltstitel ist zudem, dass Ausländer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen. Dazu gehören auch Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe.
2. Keine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone
Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung) für ausländische Fachkräfte, die im Küstenmeer an Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen arbeiten, ist nicht (mehr) erforderlich.
Dies gilt aufgrund der begrenzten Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland (erst recht) für den Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone.
Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.
3. Jedoch: Aufenthaltstitelpflicht
Die durch den Gesetzgeber eingeführte Erleichterung im Antragsverfahren beschränkt sich jedoch lediglich auf die entfallende Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Die Pflicht zur Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht jedoch für Drittstaatsangehörige im Bereich des Küstenmeers weiterhin
„Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Absatz 1 nur für Drittstaatsangehörige für einen Aufenthalt auf dem deutschen Staatsgebiet gilt. Hierzu zählt auch das Küstenmeer (Zwölf-Meilen-Zone).“
Im Falle eines Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone bedarf es nach derzeitiger Auffassung einer Unterscheidung: „reist“ die ausländische Fachkraft direkt in die ausschließliche Wirtschaftszone ein, ohne das deutsche Festland oder das deutsche Küstenmeer zu betreten, bedarf es keines Aufenthaltstitels. Reist die ausländische Fachkraft hingegen z.B. über einen deutschen Flughafen ein, um an einem deutschen Hafen an Bord zu gehen, ist durchaus von der Erforderlichkeit eines Visums oder Aufenthaltstitels auszugehen.
Im Falle der Nichtbeachtung droht unmittelbare Ausreisepflicht, Abschiebung, Einreiseverbot und sogar Strafverfolgung.
4. Empfehlung / Massenverfahren
Um einen reibungslosen Projektverlauf zu gewährleisten, wirtschaftliche Risiken gegenüber Projektpartnern zu vermeiden und einen schnellstmöglichen Projektstart zu ermöglichen, können Sie uns gerne kontaktieren.
Wir kennen die Besonderheiten solcher Verfahren und können durch unser Antragsportal auch kurzfristig Massenverfahren umsetzen (lesen Sie hierzu mehr unter diesem Link). Durch eine bereits bestehende Absprache mit den zuständigen Behörden sorgen wir für die reibungslose und rechtzeitige Umsetzung Ihres Projekts aus aufenthaltsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht.
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